Rechtsprechung
   RG, 12.05.1892 - Rep. VI. 50/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1892,215
RG, 12.05.1892 - Rep. VI. 50/92 (https://dejure.org/1892,215)
RG, Entscheidung vom 12.05.1892 - Rep. VI. 50/92 (https://dejure.org/1892,215)
RG, Entscheidung vom 12. Mai 1892 - Rep. VI. 50/92 (https://dejure.org/1892,215)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1892,215) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Steht der in §. 11 des preuß. Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 dem Pächter und Mieter des enteigneten Grundstückes zugesprochene Entschädigungsanspruch gegen den Unternehmer auch dem nach dem maßgebenden bürgerlichen Rechte nur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Preuß. Enteignungsgesetz vom 11. Juni 1874 §. 11.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 29, 273
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 112/91

    Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW

    Der Ersatzanspruch nach § 11 PrEnteigG steht jedem Pächter oder Mieter zu, der das enteignete Grundstück - ganz oder teilweise - in Besitz hat (RGZ 74, 367, 369 f.; Seydel, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, 4. Aufl. 1911, § 11 Anm. 2; Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, 1952, § 11 Anm. 66), nicht etwa nur demjenigen, dessen Pacht- oder Mietrecht dinglichen Charakter hat, wie es in einigen Rechtsgebieten in Preußen zur Zeit, als das Enteignungsgesetz erlassen wurde, noch der Fall war (RGZ 29, 273, 277 ff.; RG Gruch 50, 1271).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht