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RG, 12.05.1892 - Rep. VI. 50/92 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Steht der in §. 11 des preuß. Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 dem Pächter und Mieter des enteigneten Grundstückes zugesprochene Entschädigungsanspruch gegen den Unternehmer auch dem nach dem maßgebenden bürgerlichen Rechte nur ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Preuß. Enteignungsgesetz vom 11. Juni 1874 §. 11.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 29, 273
Wird zitiert von ...
- BGH, 17.12.1992 - III ZR 112/91
Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW
Der Ersatzanspruch nach § 11 PrEnteigG steht jedem Pächter oder Mieter zu, der das enteignete Grundstück - ganz oder teilweise - in Besitz hat (RGZ 74, 367, 369 f.;… Seydel, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, 4. Aufl. 1911, § 11 Anm. 2; Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, 1952, § 11 Anm. 66), nicht etwa nur demjenigen, dessen Pacht- oder Mietrecht dinglichen Charakter hat, wie es in einigen Rechtsgebieten in Preußen zur Zeit, als das Enteignungsgesetz erlassen wurde, noch der Fall war (RGZ 29, 273, 277 ff.; RG Gruch 50, 1271).